Die Deutsche Telekom stellt am heutigen Morgen die Aufzeichnung der gestrigen Pressekonferenz zum ‚Video-on-Demand‘-Abruf. Neben der ‚Travel & Surf‚-Option fanden in der einstündigen Veranstaltung auch ‚mobile Bezahlsysteme‘ Erwähnung. Als kontaktloses Zahlungsmittel soll dabei ‚Near Field Communication‚ (NFC) im Mittelpunkt stehen. Die Mobilfunktelefone kommunizieren dabei über einen Funk-Chip mit einer entsprechenden Gegenstelle wie beispielsweise einem Ticket-Automaten oder Scannern für Bonusprogramme.
Für die nächste iPhone-Generation gehört eine NFC-Hardware-Implementation zum heißen Gerüchtekreis des laufenden Jahres – Apple stellte bereits entsprechendes Personal ein, zeichnet mögliche Patente und erntete dafür eine Menge Presse.
Ein bisschen mehr (Gerüchte-)Feuerholz fand sich auf der gestrigen Pressekonferenz der Deutschen Telekom. Obwohl die offizielle Pressemitteilung keine zukünftigen Partnern aufführte, nennen ‚ausgegebene (Print-)Informationsunterlagen‘ Apple und Samsung mit einem NFC-Portfolio. Ein Beweis ist dies für ein iPhone 5 mit NFC-Technologie nicht im Geringsten. Trotzdem liegt es nahe, insbesondere wenn man Apples Hardware-Zyklus von jeweils einem Jahr zwischen zwei iPhone-Generationen betrachtet.
Auch Googles ehemaliger Häuptling Eric Schmidt betonte auf seiner gestrigen Keynote die Wichtigkeit des Kurzstreckenfunks speziell in Bezug auf Werbeangebote. Neben Reklameschaltungen und Bezahlung sind jedoch noch unzählige andere Anwendungsfälle mit ‚Near Field Communication‘ vorstellbar.
If you attempt to cheat the system (for example, by trying to trick the review process, steal data from users, copy another developer’s work, or manipulate the ratings) your apps will be removed from the store and you will be expelled from the developer program.
Im ersten Gedankenschritt klingt das nachvollziehbar. Wer möchte Apps, die ‚Nutzerdaten‘ stehlen oder sich über ‚manipulierte Ratings‘ in den Hitlisten nach oben arbeiten, richtig? Zu bedenken bleibt jedoch, dass es sich bei den zusammengetragenen ‚Vorgaben‘ um keinen fest geschriebenen Gesetzestext handelt, sondern eine Interpretation weiterhin explizit dem jeweiligen App Store-Prüfer unterliegt. Nicht umsonst beschreibt Apple die Aufstellung als „lebendiges Dokument“ bei dem „neue Apps auch neue Fragen aufwerfen können, die sich dann in neuen Regeln widerspiegeln„.
Es gilt jedoch die Frage zu stellen, inwieweit Entwickler Anwendungen mit neuen Funktionen dem ‚Genehmigungsprozess‘ überhaupt vorlegen, die an unbekannte Grenzen stoßen und diese bewusst oder unbewusst überschreiten, wenn ihr Entwickler-Konto auf dem Spiel steht. Die prominente Erweiterung in der ‚Einleitung‘ der ‚Review-Richtlinien‘, in der sich die jetzigen Auszüge wiederfinden, jagt mir zumindest einen kalten Schauer über den Rücken.
Denken wir einmal nicht an Sternchen-Manipulationen oder Design-Klau sondern den nicht minder populären Fall der Anwendung Camera+. Entwickler Tap Tap Tap hat hier eindeutig die Grenze der App Store-Hüter übersprungen. Sogar mit Anlauf. Aber eine Diskussion um die Verwendung der Hardware-Buttons (beispielsweise als Foto-Auslöser) halte ich trotzdem für wichtig. Hätten sie das Gespräch darüber auch angestoßen, wenn ihre anderen, lebenserhaltenden Apps wie Calcbot, Convert oder Voices 2 durch die Kündigung des Entwickler-Accounts auf dem Spiel gestanden hätte? Ich denke, die viermonatige (Verkaufs-)Abstinenz war eine gerechte Strafe…
Klar, auf der Nase herumtanzen lassen würde ich mir als App-Prüfer nicht. Wer über 943 Apps innerhalb von neun Monaten in den App Store einstellt, gehört gebändigt. Genauso zählt der unlautere Gebrauch von Promocodes und dessen Benutzung über Fake-Konten mit Bewertungs-Tricks unterbunden. Trotzdem dürfen die anderen (Hundert-)Tausend-Entwickler nicht unter einem einzigen verwirrten Geist leiden. Die Kollateralschäden wäre zu hoch. Ich würde deshalb gerne die ‚Guidelines‘ als das betrachten, als das sie sich selbst sehen, als ein „lebendiges Dokument„. Der Rauswurf eines Entwickler(-Studios) kündigt diese ‚lebendige‘ Zusammenarbeit jedoch auf, weshalb mir die neue Formulierung „will be expelled from the developer program“ schlicht und ergreifend zu populär platziert ist.
Hier ein paar weiterführende Gedanken zu Apples Abo-Modell, das mit der heutiger Pressemitteilung ein paar griffigere Formen annahm.
Amazons Kindle-Buchverkauf ist, nach ein wenig Bedenkzeit im Zusammenhang mit der aktuellen Ankündigung, vielleicht kein von mir gut gewähltes Beispiel gewesen. Trotzdem stellt das Online-Versandhaus auch diverse digitale Abo-(Tageszeitungs-)Angebote bereit, die von der Apple Neu-Regelung betroffen wären. Ändert sich das jetzt vielleicht?
Die aktuelle Umgestaltung betont einleitend explizit ‚Abo-Services‘ wie „beispielsweise Magazine, Zeitschriften, Videos, Musik, etc.„. Das bedeutet nach dem heutigen Stand der Informationen, dass auch Netflix seine Abo-Dienstleistung als ‚In-App‘-Kauf mit der 30-Prozent-Abgabe an Apple anbieten muss.
Der Ansatz für das jetzt vorgelegte Abo-Modell ist interessant, weil es Verlagshäuser dazu herausfordert mit einem extrem einfachen („One-Click“-)Bezahlsystem zu konkurrieren. Es wird spannend sein zu verfolgen, ob diese Herausforderung angenommen wird oder ob man sich unter Gequengel und Jammern dem von Apple vorgegebenen System zuwendet. Dabei zu bedenken bleibt: Bereits jetzt fließt ein guter Anteil des Verkaufspreises von Print-Ausgaben an den Vertrieb mit seinen LKWs und Kiosk-Besitzern.
Die 30-Prozent-Abgabe für digitale Transfer- und Werbe-Leistungen ist für Publisher zwar ungewohnt, sollte aber eigentlich nicht verwundern. Insbesondere dann, wenn man sich an die Infrastruktur eines anderen, bereits groß ausgebauten Vertriebskanals, andockt. Erwartet man allen Ernstes einen ‚Gratis-Fahrschein‘? Das erinnert ja fast an diese ‚Kostenlos-Kultur im Internet‚…
Interessant wird es auch für Musik-Dienstleister. Einige der Streaming-Angebote sollen weitaus weniger als 30-Prozent vom Verkaufspreis als Marge einstreichen. Hank Williams schlussfolgert in seinem Weblog, dass Apple bewusst (Musik-)Anbieter mit knapp kalkulierten Konditionen ausschließt:
But Apple is not stupid, so they have certainly run the numbers. And so it seems that they have decided that they now have a platform that is so popular, that the services that can’t afford to pay them 30% are not needed anymore. In fact, perhaps it might be more accurate to say, these services aren’t *wanted* any more.
Bislang eher schwammig in der Pressemitteilung formuliert, ist die folgende Aussage:
Darüber hinaus müssen Verlage künftig auf Links in ihren Apps verzichten (beispielsweise zu einer Webseite), die es Kunden ermöglicht Inhalte oder Abos außerhalb der App zu kaufen.
Inwieweit Apple dies verfolgt und Apps mit offensichtlichen Link-Platzierung (oder schlimmer noch: ‚Klick-Farmen‘) daraufhin ablehnt, bleibt abzuwarten. Ebenfalls zu gedulden gilt es sich, wie ‚die Verlage von der Möglichkeit Gebrauch machen, zusätzliche Daten der App Store Kunden abzufragen‚. Apple unterstreicht, dass der Umgang mit diesen zusätzlichen Nutzer-Informationen unter ‚die Datenschutzrichtlinien der Verlagshäuser‚ fällt und nicht unter die Apple-Bestimmungen. Voraussetzung soll dafür jedoch sein, dass den Kunden „eine offensichtliche Wahl gelassen wird„. Auch hier wird erst die Praxis zeigen, was von diesem Versprechen übrig bleibt.
Als ‚Deadline‘ für die App-Store-Umarbeitung der Drittanbieter-Programme existiert derzeit übrigens der 30. Juni. Dieser Termin liegt noch zirka vier Monate in der Zukunft. All Things Digital berichtet von einem Memo an Entwickler, das bereits Mitte Januar das Weblog Monday Note zitierte:
For existing apps already in the App Store, we are providing a grace period to bring your app into compliance with this guideline, […] To ensure your app remains on the App Store, please submit an update that uses the In App Purchase API for purchasing content, by June 30, 2011.
(Mir) berichten Entwickler, dass aktuell noch keine Option in iTunes Connect existiert, die das Anlegen der neuen Abos ermöglicht. Inwieweit die finale iOS 4.3-Version dafür von Nöten ist, bleibt abzuwarten. ‚The Daily‚ zeigte bereits vor zwei Wochen, dass ein Abo-Modelle auch unter iOS 4.2.1 eingearbeitet werden kann. Das Murdoch-Fabrikat genießt jedoch eine ganz ‚individuelle‘ Apple-Betreuung, die nicht vergessen werden darf. An Spekulationen über ein Veröffentlichungsdatum von iOS 4.3 beteilige ich mich daher aus dieser Richtung nicht.
Zum jetzigen Zeitpunkt gilt es lediglich festzustellen, dass die Nachrichtenangebote sich erst einmal auf die Lauer legen. ‚The Washington Post‚ (kostenlos; App Store-Link) verlängert in einem gerade veröffentlichten Update die „full-access subscription“ für eine begrenzte Zeit. Inwieweit andere Anbieter ihre Dienstleistungen ausbauen oder vorerst eventuell alles beim Alten belassen, wird sich zeigen. Das man für diese Entscheidung auf die Mitbewerber schielt, ist nur allzu verständlich.
Am heutigen Tag gibt Apple seine lang erwarteten Abo-Pläne für Produzenten von Magazinen, (Nachrichten-)Zeitungen sowie Musik- als auch Film-Angebote preis. Dabei bestimmen die Inhalts-Anbieter den Preis sowie dessen Abo-Laufzeit. Diese kann „wöchentlich, monatlich, zweimonatlich, vierteljährlich, halbjährig oder jährlich“ erfolgen. Kunden sind in der Lage, über die Einstellung ihres Benutzerkontos ein (sich automatisch verlängerndes) Abonnement abzuschließen, einzusehen und zu kündigen. Für die (finanzielle) Abwicklung der ‚In-App‘-Käufe verlangt Apple seinen bekannten 30-Prozent-Anteil.
Ein Steve Jobs Zitat erklärt in der soeben veröffentlichten Pressemitteilung die Erweiterung des Systems:
Our philosophy is simple—when Apple brings a new subscriber to the app, Apple earns a 30 percent share; when the publisher brings an existing or new subscriber to the app, the publisher keeps 100 percent and Apple earns nothing. […] All we require is that, if a publisher is making a subscription offer outside of the app, the same (or better) offer be made inside the app, so that customers can easily subscribe with one-click right in the app.
Bedeutet: Wählt der Kunde den Weg über den App Store zum ‚In-App‘-Kauf, behält Apple für die Abwicklung der Transaktionen seinen 30-Prozent-Anteil ein. Das ‚In-App‘-Angebot muss identisch oder (preislich) besser aufgestellt sein, wie ein Abo außerhalb des App Stores. Den Publisher wird zugestanden, Abonnements auf ihrer Webseite weiter zu verkaufen und diese in der iPad- oder iPhone-Anwendung zu verwenden. So kann beispielsweise eine bestehende (Webseiten-)Kundenschaft einen (freien) Zugang zur App erhalten. In diese Transaktionen und das dahinter geschaltete Abo-Modell mischt sich Apple nicht ein und gestattet, dass ein Zugang über die App bereitgestellt bleibt.
Der Publisher trägt Sorge dafür, dass er entsprechende Authentifizierungs-Prozesse in die iOS-Software implementiert. Obwohl die Anbieter von Inhalten ihr Abo-System auch am App Store vorbei mit Kunden abwickeln können, darf kein Link in der Applikation (beispielsweise zur Webseite) bereitgestellt werden.
Kunden, die per ‚In-App‘-Kauf bezahlen, entscheiden eigenständig darüber, ob sie dem Anbieter der Inhalte ihre persönlichen Nutzerdaten wie Namen, E-Mail-Adresse und Postleitzahl bereitstellen möchten.
Harte Vorgaben, die allerlei Geschrei auslösen werden. Die Inhaltsanbieter werden nicht in der Lage sein, den an Apple abzutretenden 30-Prozent-Anteil auf die Kunden umzulegen. Das ‚In-App‘-Angebot muss „identisch oder besser“ ausfallen, als das Abonnement außerhalb des App Stores.
Diese zweigleisige Schiene, die Apple damit fährt, zeichnete sich bereits ab. Wie die Auswirkungen und Reaktionen der Verlagshäuser ausfallen, bleibt mit Spannung abzuwarten. Ebenso aufregend (und noch ungeklärt): Was machen iBooks-Konkurrenten wie das Amazon Kindle oder der Netflix-Filmverleih zukünftig?
Die Pressekonferenz der Deutschen Telekom auf dem Mobile World Congress in Barcelona verriet neben einigen unspezifischen Erwähnungen zum 4G-Netzwerk sowie Bezahl– und Werbe-Offerten per Near Field Communication ein konkretes Daten-Roaming-Angebot. „Travel & Surf“ ist für Vertragskunden ab dem 01. März 2011 in Deutschland zu buchen und beinhaltet drei Tarife für Smartphone-, Tablet-PC- oder Laptop-Kunden im europäischen Ausland. Ein Tagespass mit 10-Megabyte-Transfervolumen kostet dabei 1.95Euro; für die Datenmenge von 50-Megabyte werden 4.95Euro fällig. Ein Wochentarif schlägt mit 14.95Euro zu Buche und soll „unbegrenztes Surfen in der EU“ ermöglichen. Die Option beinhaltet jedoch eine „Speed Step Down„-Einschränkung, neudeutsch Geschwindigkeitsdrosselung, zu dessen Konditionen bislang keine Angaben gemacht wurden.
Die Deutsche Telekom betont, dass der Datenverbrauch nicht gerätespezifisch zugeteilt ist. Demnach kann die Simkarte mit dem Tarif in allen dafür geeigneten Geräten Verwendung finden. Nach dem Verbrauch der gebuchten Megabyte-Anzahl oder dem Ablauf der zur Verfügung gestellten Zeitspanne endet der Vertrag automatisch und muss für eine gewünschte Verlängerung manuell von Kunden erneut angestoßen werden. Dies geschieht per SMS oder dem Webbrowser des Gerätes. Zukünftig soll die Buchung und Kostenkontrolle auch über eine „neue App vorzunehmen sein„.
Alle Tarife sind im gesamten EU-Raum gültig, erstrecken sich zum allgemeinen Unverständnis jedoch nicht auf die (eigenen) weltweiten T-Mobile-Netze. Obwohl noch kein Angebot für Prepaid-Kunden besteht und weitere Details der Roaming-Datentarife ausstehen, kommt durch diese Ankündigung zumindest ein wenig Schwung in den Markt für mobiles Internet im Ausland.
Der Sinneswandel kommt nicht von ungefähr: Eine Umfrage der EU-Kommission von August bis September 2010 ergab, dass unter 26.500 Befragten EU-Bürgern aus 27 Mitgliedsstaaten rund 72-Prozent unzufrieden mit den Mehrkosten für Auslandsgespräche sind. Die EU-Telekommunikations-Kommissarin Neelie Kroes hält weiterhin an selbstgesteckten Zielen fest, bis 2015 zusätzliche Roaming-Gebühren komplett verschwinden zu lassen. Die ‚Anklage‚ an die Mobilfunkbetreiber existiert jedoch bereits seit ihrem Amtsantritt im Februar 2010. Seit Sommer 2010 gilt immerhin ein Kostendeckel von 50Euro (netto), nachdem die Mobilfunkanbieter seinen Kunden das Daten-Roaming abdrehen und darüber informieren muss. Auf expliziten Kundenwunsch erfolgt dann eine erneute Freischaltung mit gesetzter Preisbeschränkung.
Apropos Mobilfunkanbieter: Da es bislang kein Provider hinbekommt, Informationen über Signalstärken und erschlossene Kartenbereiche seinen Kunden öffentlich und in einem zu verarbeitenden Format zur Verfügung zu stellen, hier ein Hinweis auf das OpenSignalMaps-Programm. Die Android-App funktioniert ganz hervorragend und wertet Mobilfunk-Türme, Empfangsstärken sowie Download- und Upload-Geschwindigkeiten aus. Apples iOS zeigt sich für diese Art der Crowdsourcing-Datenerhebung bekanntlich zugeknöpft. Das Team verspricht jedoch erweiterte Recherche, die sich eventuell auf den Jailbreak-Bereich ausdehnen könnte.
TechCrunch veröffentlichte über das Projekt, das bereits 80.000 App-Downloads erzielen konnte, am gestrigen Montag einen größer angelegten Feature-Artikel.
Nachdem Apple der Sony eBook-Reader-Software keinen App Store-Fahrschein ausstellte und angeblich auf ein zusätzliches ‚In-App-Kaufsystem‘ (mit eigener Beteiligung) besteht, stichelt ein Sony-Manager jetzt zurück. Michael Ephraim, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Entertainment-Sparte fragt offen, ob Sony Music seine Musikstücke und Künstler weiterhin über iTunes vertreiben muss.
Die eigens aufgeworfene Frage beantwortet er sich im Nachsatz gleich selbst: „Currently we do. We have to provide it to iTunes as that’s the format right now„. Doch damit findet das zwiespältige Gemüt noch keine Ruhe:
Publishers are being held to ransom by Apple and they are looking for other delivery systems, and we are waiting to see what the next three to five years will hold.
Unnötig zu erwähnen, dass Sonys Selbstversuche eines iTunes-Konkurrenten bislang kläglich scheiterten. Ungeachtet dessen wäre jedoch eine spannende Frage in den Fokus zu rücken, ob die Musikversorgung von den Künstler zum ihren Konsumenten in fünf Jahren überhaupt noch Major-Plattenlabels benötigt…
Die Piloten balancieren hinter dem Steuer jedoch nicht das Tablet auf den Oberschenkeln sondern schnallen sich mit einer Zusatz-Hardware den Bildschirm an die Hüfte. Ein solcher, von TUAW detaillierter unter die Lupe genommener Vertreter, nennt sich iPro Aviator Kneeboard.
Langsam bekomme ich Spaß am Fremdschämen. Nach der peinlichen Transformer-Nummer aus der letzten Woche, leistet sich das ‚Optimus Pad‘ von LG einen Möchtegern-‚Schlagabtausch‘ im Werbetrailer mit Steve Jobs (und/oder seinem ‚A pad‘).
Die Veröffentlichung des langatmigen Videos geht einher mit der Presseankündigung über die (unverbindliche) Preisempfehlung des Tablet-Konkurrenten von saftigen 999Euro. Ab April möchte sich das V900 damit dem deutschen Markt zuwenden.
Erst am gestrigen Sonntag tauchte Motorolas Xoom in einer ‚Best Buy‘-Preisliste, dotiert mit $1200 US-Dollar, auf. Mittlerweile existiert der Webverweis nicht mehr. Es scheint wieder einhellig die Meinung vorzuherrschen, dass man sich erneut auf ein Preisschild mit den geplanten $800 US-Dollar einstellen kann. Obwohl das im ersten Gedankengang weitaus positiver klingt, wird sich eine Konkurrenzfähigkeit erst beweisen, wenn Käufer auch kaufen können…
Entgegen dem 3D-Tablet mit der beschämenden Werbung und Geräten mit 3G-Zwangsverträgen für die Aktivierung von WiFi-Verbindungen, sehen andere Mitstreiter auf dem diesjährigen Mobile World Congress in Barcelona bedeutend spannender aus. Die Samsung Galaxy-Tab-Serie wächst von einem 7-Zoll-Bildschirm auf die Größe eines 10-Zoll-Displays, welches die Auflösung von 1280 x 800 Pixeln (zuvor 1024 x 600) mitbringt. Intern soll ein Zweikernprozessor werkeln, der dem Android 3.0-Betriebssystem „im Frühjahr“ die Sporen gibt. Aber auch Samsung hält sich, wie auffällig viele der zukünftigen iPad-Marktbegleiter, mit einer Preisangabe noch zurück.
Harry McCracken widmet sich auf Technologizer.com einem feinen Detail-Unterschied zwischen dem GSM- und CDMA-iPhone. Entgegen der weltweit vertriebenen Variante des Apple-Telefons kommt die US-Ausführung bei Verizon Wireless mit weniger Rückseiten-Tätowierungen aus.
Es fehlt beispielsweise die Kennzeichnung der Federal Communications Commission, kurz FCC. Ohne eine Prüfung mit anschließender Zulassung von dieser Behörde dürfen keine Kommunikationsgeräte in den USA auf den Markt gelangen. Das CDMA-iPhone spart sich das FCC-Logo (wahrscheinlich) durch seine ‚FCC ID‘, obwohl sich dieses auch auf allen GSM-Geräten befindet.
Die durchgestrichene Mülltonne symbolisiert eine EU-Richtlinie, die seit Januar 2003 unter der englischen Bezeichnung ‚Waste Electrical and Electronic Equipment‘ kursiert – im deutschen Sprachraum griffiger tituliert als ‚Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte‚. In Nordamerika bedarf es keiner speziellen Ausweisung. Da sich das Verizon-Gerät jedoch ausschließlich auf diesen Markt beschränkt, fällt das EU-Zeichen weg.
Die CE-Kennzeichnung, früher als ‚EG-Zeichen‘ bekannt, existiert immer im Zusammenhang mit einer vierstelligen Identifikationsnummer, die das Gerät normiert und einstuft. Die Nummer „0682“ erfüllt dabei die erforderlichen Standards für eine bestimmte Gerätekategorie und dessen Verkauf innerhalb der Europäischen Union. Auch in meinem Google Nexus One findet sich der Aufdruck ‚CE 0682‘.
Als Erweiterung der CE-Markierung gilt das ‚Ausrufezeichen‘ am rechten äußeren Rand für Kommunikationsgeräte der ‚Klasse II‘, wie beispielsweise dem iPhone. Dies weist Kunden darauf hin, dass ihre Hardware in verschiedenen Frequenz-Bändern funkt, die möglicherweise in einigen Ländern nicht erlaubt sind.
Wer sich tiefergehend mit diesem Thema beschäftigt findet auf Ars Technica eine sehr gelungene Zusammenfassung der Bezeichnungen mit weiterführenden Links.
Während andere Telefone die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf oder unter die auswechselbare Batterie innerhalb ihrer Geräte verfrachten, bleibt dem iPhone lediglich die Glas-Rückseite zur Platzierung. Als eine von Außen nicht sichtbare Stelle, die dem Nutzer trotzdem zugänglich ist, bleibt lediglich das Einschubs-Blech für die Simkarte. Entgegen vorheriger Modelle wanderten die individuellen IMEI- und Serien-Nummer vom iPhone 4 dorthin. Die rückseitigen Kennzeichnungen finden aufgrund vorgegebener Größenverhältnisse dort jedoch keinen Platz. Die CE-Grafik muss beispielsweise eine Mindesthöhe von 5 Millimetern aufweisen und lässt sich damit nicht im Simkarten-Slot verstecken.